Satzung

SATZUNG (Abschrift)
Indoor Cycling World Wide - Förderverein Hallenradsport e. V.

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen „Indoor Cycling World Wide – Förderverein Hallenradsport e. V “.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Worms.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK
Zweck des Vereins ist die Förderung des Hallenradsportes und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit zur Entwicklung des Hallenradsports.“. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT
Mitglied des Vereins, kann jede Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 4 MITGLIEDERBEITRAG, STREICHUNG AUS DER MITGLIEDERLISTE
Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist am 1. Juni eines Jahres zur Zahlung fällig.
Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied am 31. Dezember des gleichen Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen. § 5 Abs. II der Satzung findet
entsprechende Anwendung.

§ 5 AUSTRITT
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und muss spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 6 AUSSCHLUSS
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgemacht.
§ 5 Abs. II der Satzung gilt entsprechend.

§ 7 ORGANE
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 8 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. I i. V. m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner
Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
Der Vertretungsvorstand (1. und 2. Vorsitzender) bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
• die Satzungsänderungen
• die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung
• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• die Aufnahme eines Mitgliedes nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes
• die Ausschließung eines Mitgliedes
• die Auflösung des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens alle 2 Jahre stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert, wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.
Stimmberechtigt sind alle bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zum vollendeten sechzehnten Lebensjahr.
Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt und somit die relative Mehrheit hat. / absolute Mehrheit 50% + 1 der abgegebenen Stimmen.
Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitgliedes, eine
Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist; eine Zweckänderung bedarf einer Mehrheit von 4/5. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 10 AUFLÖSUNG
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einem mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliedsversammlung Beschluss gefasst werden.

§ 11 LIQUIDATOREN
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.

§ 12 VERMÖGENSANFALL
Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Worms, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Hallenradsports zu verwenden hat

§ 13 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.
Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

Abschift Satzung Indoor Cycling World Wide –
Förderverein Hallenradsport e. V.

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